Norm
GmbHG §50Rechtssatz
Die Zurückbehaltung der Erträgnisse einer GmbH zugunsten der Schadloshaltung der Gesellschaft ist keine Verkürzung der Rechte des Gesellschafters und keine Änderung des Gesellschaftsvertrages. Ein dahingehender rite gefaßter Beschluß ist - unbeschadet der Frage der Zulässigkeit der Retention - mit Nichtigkeitsklage nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0060429Dokumentnummer
JJR_19250407_OGH0002_0030OB00194_2500000_003