Norm
ABGB §1330 BIIRechtssatz
Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0031722Dokumentnummer
JJR_19250408_OGH0002_0020OB00317_2500000_001