RS OGH 1925/4/8 2Ob317/25, 6Ob90/99z, 6Ob139/99f, 4Ob40/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1925
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Norm

ABGB §1330 BII
UWG §7

Rechtssatz

Wenn eine Personengruppe zu einer in ihrem Namen öffentlich bekanntgemachten schmähenden Erklärung schweigt, so muß sie diese Erklärung so verantworten, als wenn sie sie von vornherein abgegeben und deren Verbreitung beschlossen hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 317/25
    Entscheidungstext OGH 08.04.1925 2 Ob 317/25
    Veröff: SZ 7/133
  • 6 Ob 90/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 90/99z
    Vgl aber; Beisatz: Hat der Politiker die APA nicht (auch nicht stillschweigend) bevollmächtigt, Erklärungen in seinem Namen abzugeben, sondern ihr nur freigestellt, im Rahmen ihrer Presseaussendungen zu berichten und ihn dabei zu zitieren, kann von ihm nicht verlangt werden, im Falle eines unrichtigen Zitates durch Presseagenturen oder in Massenmedien von sich aus tätig zu werden. (T1)
  • 6 Ob 139/99f
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 139/99f
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 4 Ob 40/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 40/04t
    Vgl; Beisatz: Verbreitung kann auch durch Unterlassung geschehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Erklärungen in fremdem Namen abgegeben werden und deren "Vertreter" sich trotz Äußerungspflicht nicht äußert. (T2); Veröff: SZ 2004/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0031722

Dokumentnummer

JJR_19250408_OGH0002_0020OB00317_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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