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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. April 2001, Zl. BauR-012745/1-2001-Ka/Vi, betreffend Einwendungen gegen eine Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. C H in G, vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, Franz-Josef-Platz 3,
2. Gemeinde Gschwandt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstmitbeteiligte beantragte mit Eingabe vom 15. Dezember 1999, eingelangt bei der Behörde am 17. Dezember 1999, auf Grund des Teilungsplanes des D.I. R. V. vom 14. Dezember 1999 den in dieser Planurkunde dargestellten Bauplatz für das neu geschaffene Grundstück Nr. 1050/5, KG Gschwandt, im Ausmaß von 984 m2 zu bewilligen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Jänner 2000 wurde die Bauplatzbewilligung erteilt, es wurden drei Nebenbestimmungen vorgeschrieben, wobei u.a. ausgeführt wurde, dass die Bauplatzbewilligung erst gelte, wenn das Wegerecht über die Grundstücke Nr. 1048/13 und 1048/18, je KG Gschwandt, grundbücherlich gesichert werde bzw. sei. Dieser Bescheid wurde mit Fax dem Beschwerdeführer zugestellt, der gegen diesen Bescheid Berufung erhob. Er brachte vor, die Bauplatzbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, weil das Wegerecht im erforderlichen Ausmaß für die Bauplatzbewilligung des Grundstückes Nr. 1050/5 in der Örtlichkeit nicht gegeben sei. Richtig sei zwar, dass in der Zwischenzeit das Wegerecht über die Grundstücke Nr. 1048/13 und 1048/18 grundbücherlich eingetragen sei, dies bedeute jedoch nicht, dass es sich um einen befestigten Weg zum Grundstück Nr. 1050/5 handle, auf dem Baufahrzeuge zur Errichtung eines Baues zufahren könnten.
Mit Bescheid vom 6. März 2001 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Im Bauplatzbewilligungsverfahren habe der Nachbar keine Parteistellung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Obwohl das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 1048/18 zu Gunsten der Parzelle 1050/5 (bewilligter Bauplatz) mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes belastet sei und somit zwischen den beiden Grundstücken ein gewisser Konnex bestehe, könne der Vorstellung kein Erfolg beschieden sein, weil Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung hätten. Somit erübrigten sich auch weitere Auseinandersetzungen zu dem Vorstellungsvorbringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zu den Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen (§§ 5 und 6) der Oö. Bauordnung 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094, ausgesprochen, dass den Nachbarn im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Oö. Bauordnung 1994 haben sich auch aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles nicht ergeben, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof zu keiner Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst sieht.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, ist die Frage des Umfanges der vertraglich eingeräumten und grundbücherlich sichergestellten Servitut von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 13. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050276.X00Im RIS seit
06.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016