Norm
RAO 1868 §30Rechtssatz
Auf die Zulässigkeit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter haben verwandtschaftliche Gründe oder ein Schwiegerschaftsverhältnis keinen Einfluß. Für die Ausübung der Praxis als Rechtsanwaltsanwärter ist ein bestimmtes Vertragsverhältnis mit festgelegter Leistung und Gegenleistung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0072188Dokumentnummer
JJR_19250616_OGH0002_0030OB00496_2500000_001