Norm
ZPO §482 B1Rechtssatz
Das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO steht dem Vorbringen eines Umstandes nicht entgegen, der zwar in erster Instanz nicht erörtert wurde, der aber der Aussage eines Zeugen entnommen werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0042267Dokumentnummer
JJR_19250616_OGH0002_0010OB00515_2500000_001