Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Bei begründetem Rücktritt vom Neuerungsvertrage lebt das ursprüngliche Vertragsverhältnis wieder auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0032325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022