Norm
EO §355 Abs2 XVIIRechtssatz
Der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO ist schon durch das erste Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel, das den Anlaß zum Exekutionsantrage nach § 355 Abs 1 EO gibt, begründet. Für die Höhe dieser Sicherheitsleistung kommt nur die Größe des drohenden Schadens in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004843Dokumentnummer
JJR_19250617_OGH0002_0020OB00488_2500000_001