RS OGH 1925/6/17 1Ob487/25

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Veröffentlicht am 17.06.1925
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Norm

AO §63

Rechtssatz

Ein im Auslande zustande gekommener Ausgleich ergreift auch das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen des Ausgleichsschuldners, wenn er dieses Vermögen im Ausgleich angegeben und sich bezüglich seines ganzen Vermögens dem ausländischen Ausgleichsverfahren unterworfen hat. Ein solcher Ausgleich ist bezüglich des inländischen beweglichen Vermögens des Ausgleichsschuldner auch für den inländischen Gläubiger bindend, wenn sich dieser an dem Ausgleichsverfahren im Auslande beteiligt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 487/25
    Entscheidungstext OGH 17.06.1925 1 Ob 487/25
    Veröff: SZ 7/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0052265

Dokumentnummer

JJR_19250617_OGH0002_0010OB00487_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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