Norm
AO §63Rechtssatz
Ein im Auslande zustande gekommener Ausgleich ergreift auch das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen des Ausgleichsschuldners, wenn er dieses Vermögen im Ausgleich angegeben und sich bezüglich seines ganzen Vermögens dem ausländischen Ausgleichsverfahren unterworfen hat. Ein solcher Ausgleich ist bezüglich des inländischen beweglichen Vermögens des Ausgleichsschuldner auch für den inländischen Gläubiger bindend, wenn sich dieser an dem Ausgleichsverfahren im Auslande beteiligt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0052265Dokumentnummer
JJR_19250617_OGH0002_0010OB00487_2500000_001