Norm
EKHG §19Rechtssatz
(Zum AutomobilhaftpflichtG) Um eine Dienstleistung beim Betriebe des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs 1 AutomobilhaftpflichtG handelt es sich auch, wenn der Bedienstete trotz Verbotes der Ausfahrt ohne Zustimmung des Dienstgebers und Eigentümers des Kraftfahrzeuges dennoch ausfährt, um eine Reparatur eines Wagenbestandteiles zu bewerkstelligen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0059418Dokumentnummer
JJR_19250623_OGH0002_0020OB00549_2500000_001