RS OGH 1925/7/2 Ds74/24, Bkd29/67, Bkd75/86, 7Bkd1/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1925
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. Fortdauer der Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten auch nach Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung.

Entscheidungstexte

  • Ds 74/24
    Entscheidungstext OGH 02.07.1925 Ds 74/24
    Veröff: SSt 5/82
  • Bkd 29/67
    Entscheidungstext OGH 13.11.1967 Bkd 29/67
    Veröff: AnwBl 1968,105
  • Bkd 75/86
    Entscheidungstext OGH 16.02.1987 Bkd 75/86
    nur: Fortdauer der Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten auch nach Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung. (T1)
  • 7 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
    Auch; Beisatz: Die Treuepflicht gegenüber dem eigenen Klienten verbietet es dem Rechtsanwalt, in einem späteren Prozess Umstände vorzubringen und gegen den früher vertretenen Klienten geltend zu machen, die sich auf die seinerzeitige Vertretung des Klienten gründen. Kenntnisse aus früherer Vertretung dürfen bei Klagen gegen den ehemaligen Klienten nicht verwertet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0055468

Dokumentnummer

JJR_19250702_OGH0002_0000DS00074_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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