Gegenteilig; Beisatz: Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. (T1) Beisatz: Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. (T2)
Vgl; Beisatz: Durch Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wird der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam. Danach ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich. (T3)
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T4); Veröff SZ 2016/78