Norm
EO §370 DRechtssatz
Der Umstand, daß das Urteil gegen den im Auslande wohnenden Verpflichteten dort vollstreckt werden müßte, genügt zur Bewilligung der Sicherungsexekution auf das im Inlande befindliche Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004666Dokumentnummer
JJR_19250825_OGH0002_0010OB00734_2500000_001