Norm
ZPO §465Rechtssatz
Die von einer armen Partei, für welche ein Armenvertreter nicht bestellt ist, spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Bezirksgerichte ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes zu Protokoll erklärte. Berufung gilt als rechtzeitig erhoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0041784Dokumentnummer
JJR_19250929_OGH0002_0020OB00801_2500000_001