RS OGH 1925/9/30 3Ob740/25

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Veröffentlicht am 30.09.1925
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Norm

ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Ein Schiedsspruch kann wegen des Mangels persönlicher Eigenschaften der Schiedsrichter nicht angefochten werden, obwohl diese Eigenschaft im Schiedsvertrage bedungen waren, wenn dem Anfechtenden der Mangel zur Zeit der Auswahl der Schiedsrichter bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 740/25
    Entscheidungstext OGH 30.09.1925 3 Ob 740/25
    Veröff: SZ 7/295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0045228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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