Norm
ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Ein Schiedsspruch kann wegen des Mangels persönlicher Eigenschaften der Schiedsrichter nicht angefochten werden, obwohl diese Eigenschaft im Schiedsvertrage bedungen waren, wenn dem Anfechtenden der Mangel zur Zeit der Auswahl der Schiedsrichter bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0045228Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022