Norm
JN §55Rechtssatz
Wird gegen einen von mehreren Miterben die auf ihn entfallende Quote einer bestrittenen Nachlaßschuld eingeklagt, so ist für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes der Gesamtbetrag der Forderung maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0046510Dokumentnummer
JJR_19251021_OGH0002_0010OB00785_2500000_002