Norm
VersVG §97Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Die Pfändung und Überweisung der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehenden Forderung auf Auszahlung einer fälligen Brandschadenentschädigung kann unbeschadet der Rechte allfälliger Hypothekargläubiger und insofern bewilligt werden, als nicht die vom Drittschuldner dem Verpflichteten auszubezahlende Entschädigungssumme auf Grund des Versicherungsvertrages oder einer von dem Verpflichteten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Drittschuldner gegenüber abgegebenen Erklärung nur zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder zur Ergänzung des versicherten Zubehörs zu verwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0080973Dokumentnummer
JJR_19251103_OGH0002_0010OB00904_2500000_001