Beisatz: Bestätigt das Berufungsgericht mit Teilurteil den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes, ist der Kläger insoweit nicht beschwert, zumal die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen für die Entscheidung über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Klagebegehrens nicht bindend sind. (T3)
Vgl aber; Beisatz: Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert. (T4)
Auch; Beisatz: Eine Beschwer durch die Begründung wird nur bei Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse und Zwischenurteilen anerkannt, sonst aber grundsätzlich abgelehnt. (T6)
Auch; Beisatz: Anderes gilt nur in den Fällen der Bekämpfung eines Zwischenurteils, eines Aufhebungsbeschlusses oder einer Entscheidung über eine Rechtsgestaltungsklage nach § 105 ArbVG. (T7); Veröff: SZ 2010/118