Norm
AnfO §8Rechtssatz
Die Anfechtung ist gemäß § 8 AnfO grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche nur insofern, als der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist; dies gilt insbesondere auch in den Fällen der §§ 430 und 440 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0050430Dokumentnummer
JJR_19251104_OGH0002_0010OB00702_2500000_001