Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Der Kündigende, der auch den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 5 MG geltend gemacht hat, darf in dem anhängig gewordenen Kündigungsprozesse einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO dann stellen, wenn sein Eigenbedarf bestritten ist. Das Gericht ist verpflichtet, über diesen Zwischenantrag auf Feststellung auch dann im Spruche zu entscheiden, wenn es aus anderen Kündigungsgründen die Kündigung schon für wirksam erklären würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0039779Dokumentnummer
JJR_19251104_OGH0002_0020OB00912_2500000_001