RS OGH 1925/11/4 2Ob912/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1925
beobachten
merken

Norm

ZPO §236 A

Rechtssatz

Der Kündigende, der auch den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 5 MG geltend gemacht hat, darf in dem anhängig gewordenen Kündigungsprozesse einen Zwischenantrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO dann stellen, wenn sein Eigenbedarf bestritten ist. Das Gericht ist verpflichtet, über diesen Zwischenantrag auf Feststellung auch dann im Spruche zu entscheiden, wenn es aus anderen Kündigungsgründen die Kündigung schon für wirksam erklären würde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 912/25
    Entscheidungstext OGH 04.11.1925 2 Ob 912/25
    Veröff: SZ 7/353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0039779

Dokumentnummer

JJR_19251104_OGH0002_0020OB00912_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten