Norm
AO §3Rechtssatz
Ist die Einleitung eines Ausgleichsverfahrens abgelehnt worden, so darf der Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht deshalb angefochten werden, weil das Ausgleichsverfahren hätte eingeleitet werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051525Dokumentnummer
JJR_19251110_OGH0002_0020OB00903_2500000_001