Norm
ZPO §398Rechtssatz
Den Beweis durch Herbeischaffung eines Strafaktes darf das Gericht im Falle der Säumnis nach § 398 ZPO nicht durchführen, selbst dann nicht, wenn es ein Akt desselben Gerichtes wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0041004Dokumentnummer
JJR_19251117_OGH0002_0020OB00936_2500000_001