Norm
ABGB §428Rechtssatz
Beim sogenannten Eisernviehvertrag vollzieht sich der Eigentumserwerb für den Verpächter durch die Einstellung von Ersatzstücken ohne besondere Übergabe oder Erklärung von Fall zu Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0015059Dokumentnummer
JJR_19251124_OGH0002_0010OB00973_2500000_001