RS OGH 1925/11/24 1Ob973/25, 1Ob230/05p

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Veröffentlicht am 24.11.1925
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Norm

ABGB §428
ABGB §1109

Rechtssatz

Beim sogenannten Eisernviehvertrag vollzieht sich der Eigentumserwerb für den Verpächter durch die Einstellung von Ersatzstücken ohne besondere Übergabe oder Erklärung von Fall zu Fall.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 973/25
    Entscheidungstext OGH 24.11.1925 1 Ob 973/25
    Veröff: SZ 7/375
  • 1 Ob 230/05p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 230/05p
    Auch; Beisatz: Beim „Eisernviehvertrag" hat der Pächter die Verpflichtung, Vieh, über das er verfügungsbefugt ist, in gleicher Zahl und Gattung zurückzustellen. Abgänge sind somit zu ergänzen. Der Pächter haftet im Übrigen für den Untergang einzelner Tiere wie auch der Herde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0015059

Dokumentnummer

JJR_19251124_OGH0002_0010OB00973_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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