Norm
ZPO §477 Z4 D4Rechtssatz
Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0042208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019