Norm
ABGB §988Rechtssatz
Der Käufer, der den Kaufpreis nicht sogleich beim Abschlusse des Kaufvertrages dem Verkäufer angeboten, bzw zu Gericht erlegt hat, kann nach mittlerweile eingetretener Geldentwertung die Erfüllung des Kaufvertrages nur dann begehren, wenn er sich zu einer entsprechenden Aufwertung des Kaufpreises bereit erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025563Dokumentnummer
JJR_19251209_OGH0002_0010OB00983_2500000_001