RS OGH 1925/12/9 1Ob983/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1925
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Norm

ABGB §988
ABGB §1062

Rechtssatz

Der Käufer, der den Kaufpreis nicht sogleich beim Abschlusse des Kaufvertrages dem Verkäufer angeboten, bzw zu Gericht erlegt hat, kann nach mittlerweile eingetretener Geldentwertung die Erfüllung des Kaufvertrages nur dann begehren, wenn er sich zu einer entsprechenden Aufwertung des Kaufpreises bereit erklärt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 983/25
    Entscheidungstext OGH 09.12.1925 1 Ob 983/25
    Veröff: SZ 7/390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0025563

Dokumentnummer

JJR_19251209_OGH0002_0010OB00983_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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