RS OGH 1925/12/9 1Ob1012/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1925
beobachten
merken

Norm

AngG §34
GAngG §34

Rechtssatz

Der Dienstnehmer, der den auf die ersten drei Monate nach der Entlassung entfallenden Anspruch wegen vorzeitiger Entlassung nicht innerhalb sechs Monaten geltend gemacht hat, ist auch von der Geltendmachung später fällig gewordener Ansprüche ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1012/25
    Entscheidungstext OGH 09.12.1925 1 Ob 1012/25
    Veröff: SZ 7/392

Schlagworte

SW: Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frist, Präklusion, Präklusivfrist, Verfall, Fallfrist, Ausschluß, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0029906

Dokumentnummer

JJR_19251209_OGH0002_0010OB01012_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten