Norm
AngG §34Rechtssatz
Der Dienstnehmer, der den auf die ersten drei Monate nach der Entlassung entfallenden Anspruch wegen vorzeitiger Entlassung nicht innerhalb sechs Monaten geltend gemacht hat, ist auch von der Geltendmachung später fällig gewordener Ansprüche ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frist, Präklusion, Präklusivfrist, Verfall, Fallfrist, Ausschluß, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0029906Dokumentnummer
JJR_19251209_OGH0002_0010OB01012_2500000_001