Norm
GBG 1955 §5Rechtssatz
Einsicht in das Erbübereinkommen, auf Grund dessen ein Veräußerungsverbot eingetragen wurde, ist geboten, weil ein solches Veräußerungsverbot in der Regel auch das Belastungsverbot in sich schließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0060221Dokumentnummer
JJR_19251210_OGH0002_0020OB00974_2500000_002