Norm
Rechtssatz
Der Übernehmer ist an sein Anbot gem § 271 EO nicht mehr gebunden, wenn vor der Übernahme der gepfändeten Sachen über den Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet und das Verwertungsverfahren nach § 12 AO eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer