RS OGH 1926/2/8 Os81/26

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Veröffentlicht am 08.02.1926
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Norm

StPO §478

Rechtssatz

Auch wenn keine Beschwerde gegen das Einspruchserkenntnis eingelegt wird, endet die Berufungsfrist erst mit dem dritten Tage nach Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Erkenntnisses.

Entscheidungstexte

  • Os 81/26
    Entscheidungstext OGH 08.02.1926 Os 81/26
    Veröff: SSt VI/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101866

Dokumentnummer

JJR_19260208_OGH0002_0000OS00081_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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