Norm
StPO §478Rechtssatz
Auch wenn keine Beschwerde gegen das Einspruchserkenntnis eingelegt wird, endet die Berufungsfrist erst mit dem dritten Tage nach Zustellung des den Einspruch zurückweisenden Erkenntnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101866Dokumentnummer
JJR_19260208_OGH0002_0000OS00081_2600000_001