Norm
ZPO §530 HRechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß § 557 ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012