RS OGH 1926/2/9 2Ob1/26, 9ObA163/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1926
beobachten
merken

Norm

ASVG §363

Rechtssatz

(Zum AUVG) Die Unterlassung der Unfallsanzeige durch den Unternehmer läßt einen Schadenersatzanspruch des Entschädigungsansprechers gegen jenen nicht entstehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/26
    Entscheidungstext OGH 09.02.1926 2 Ob 1/26
    Veröff: SZ 8/47
  • 9 ObA 163/97d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 163/97d
    Gegenteilig; Beisatz: Die vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern. Unterläßt ein Arbeitgeber die Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0085506

Dokumentnummer

JJR_19260209_OGH0002_0020OB00001_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten