Norm
ZPO §539Rechtssatz
Auch wenn der Ratskammerbeschluß, mit dem der Subsidiarantrag auf Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage abgewiesen wurde, bloß das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes verneint und die Frage nach dem objektiven Tatbestande unerörtert läßt, ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044643Dokumentnummer
JJR_19260217_OGH0002_0020OB00097_2600000_001