Norm
StPO §47 AdRechtssatz
Wird ein Strafverfahren gegen mehrere Personen gemeinsam durchgeführt, so kann sich ein Mitangeklagter dem Strafverfahren gegen einen anderen Mitangeklagten anschließen, sofern nicht eine Beteiligung der zwei Mitangeklagten an ein und derselben strafbaren Handlung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0096900Dokumentnummer
JJR_19260305_OGH0002_0000OS00129_2600000_001