Norm
StPO §47 CRechtssatz
Dadurch, daß der Beschädigte, der im Zuge des Verfahrens die Erklärung abgegeben hat, sich dem Strafverfahren anzuschließen, es bis zum Schlusse der Hauptverhandlung unterläßt, seine Ersatzansprüche ziffernmäßig bekanntzugeben, verliert er nicht die Eigenschaft eines Privatbeteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0097002Dokumentnummer
JJR_19260305_OGH0002_0000OS00129_2600000_002