Norm
GenG §12Rechtssatz
Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft betreffend die Ausschließung eines Genossenschafters ist nur gegen die Genossenschaft und nicht gegen die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0059463Dokumentnummer
JJR_19260309_OGH0002_0010OB00165_2600000_001