Norm
ABGB §1431 CRechtssatz
Der Drittschuldner, der auf eine zur Einziehung überwiesene, aber schon vorher vom Verpflichteten einem Vierten zedierte Forderung dem betreibenden Gläubiger Zahlung geleistet hat, kann diese nach § 1431 ABGB zurückfordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0004218Dokumentnummer
JJR_19260316_OGH0002_0010OB00184_2600000_001