Norm
AnfO §9Rechtssatz
Für den Lauf der Anfechtungsfrist ist weder der Tag der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommision noch der Tag der Verbücherung maßgebend. Die Notwendigkeit der Verlängerung der Anfechtungsfrist besteht dann nicht, wenn dem Gläubiger im Zeitpunkt, in dem er die Verlängerung anstrebt, die Anfechtungsbefugnis bereits zusteht, wenn also die Vollstreckbarkeit seiner Forderung bereits eingetreten ist und deren Uneinbringlichkeit aus dem Vermögen des Schuldners damals schon gegeben oder doch mit Grund anzunehmen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0050444Dokumentnummer
JJR_19260317_OGH0002_0020OB00174_2600000_001