RS OGH 1926/3/17 2Ob174/26, 7Ob602/79

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Veröffentlicht am 17.03.1926
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Norm

AnfO §9

Rechtssatz

Für den Lauf der Anfechtungsfrist ist weder der Tag der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommision noch der Tag der Verbücherung maßgebend. Die Notwendigkeit der Verlängerung der Anfechtungsfrist besteht dann nicht, wenn dem Gläubiger im Zeitpunkt, in dem er die Verlängerung anstrebt, die Anfechtungsbefugnis bereits zusteht, wenn also die Vollstreckbarkeit seiner Forderung bereits eingetreten ist und deren Uneinbringlichkeit aus dem Vermögen des Schuldners damals schon gegeben oder doch mit Grund anzunehmen war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 174/26
    Entscheidungstext OGH 17.03.1926 2 Ob 174/26
    Veröff: SZ 8/81
  • 7 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 602/79
    Beisatz: Tag des Abschlusses des Vertrages, der den Gegenstand der Anfechtung bildet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0050444

Dokumentnummer

JJR_19260317_OGH0002_0020OB00174_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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