Norm
EO §154Rechtssatz
Der Ersteher ist zum Antrage auf Einstellung der Wiederversteigerung nicht, wohl aber zur Beschwerde dagegen berechtigt, daß die Wiederversteigerung trotz einem Einstellungsantrage eines hiezu berechtigten Beteiligten fortgesetzt wird. Eine Einstellung des Wiederversteigerungsverfahrens darf nur mit Zustimmung aller Meistbotsbeteiligten geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003159Dokumentnummer
JJR_19260320_OGH0002_0010OB00225_2600000_001