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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrags und Aufhebung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 gab die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, betreffend Versetzung, keine Folge und bestätigte den letztgenannten Bescheid.
Gegen den Bescheid der Berufungskommission erhob der Einschreiter die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Bescheid vom 10. August 1998 sprach die Berufungskommission aus, daß dem Antrag des Einschreiters vom 29. Juni 1998 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den oben genannten Bescheid vom 7. Mai 1998 gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben und letztgenannter Bescheid aufgehoben (sowie das wiederaufgenommene Verfahren vor der Berufungskommission bis zur Erledigung der Verwaltungsstrafverfahren gemäß §70 Abs1 i.V.m.
§38 AVG ausgesetzt) wird.
4. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 teilte der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof mit, daß er sich durch den Bescheid der Berufungskommission vom 10. August 1998 als klaglos gestellt erachte. Er begehrt den Zuspruch von Kosten.
5. Durch den Bescheid der Berufungskommission vom 10. August 1998 wurde der vom Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid aufgehoben.
Zufolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zB. VfSlg. 9864/1983; VfGH 25.11.1983 B459/83; 14.5.1987 B707/86; 13.6.1988 B783/88).
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4500,-- sowie die (entrichtete) Eingabengebühr in Höhe von S 2500,-- enthalten.
7. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1447.1998Dokumentnummer
JFT_10018784_98B01447_00