Norm
EO §154Rechtssatz
Grundsätzlich darf die Wiederversteigerung nur unterbleiben, wenn die "bar zu erlegenden Meistbotsraten" bar erlegt werden. Die Widmung anderer für den Ersteher gerichtlich verwahrter Gelder kann dem Barerlag nur gleichgeachtet werden, wenn diese Beträge in ganz derselben Weise unbedingt zur Verfügung des Exekutionsgerichtes stehen, wie dies bei den unmittelbar auf das Meistbot erlegten Geldern der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0003168Dokumentnummer
JJR_19260331_OGH0002_0030OB00215_2600000_001