Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Der außerbücherliche Erwerber einen Forderung, hinsichtlich deren eine Rangordnung angemerkt wurde, kann sich gegenüber Einwendungen des Schuldners nicht auf das Vertrauen auf das öffentliche Buch berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0034747Dokumentnummer
JJR_19260407_OGH0002_0010OB00255_2600000_001