Norm
StPO §281 Z3Rechtssatz
Die Unterlassung eingehender Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO, wenn ein bedingter Strafnachlaß nicht zuerkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0099136Dokumentnummer
JJR_19260415_OGH0002_0000OS00237_2600000_001