Norm
StPO §281 Z8 ARechtssatz
Es begründet keine Überschreitung der Anklage, wenn diese auf Diebstahl, beziehungsweise Verhehlung und Verhandeln eines Wechsels, das Urteil jedoch auf Betrug (Vergebung des Wechsels) lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0099682Dokumentnummer
JJR_19260419_OGH0002_0000OS00157_2600000_001