- 1 Ob 280/26
Entscheidungstext OGH 20.04.1926 1 Ob 280/26
Veröff: SZ 8/121
- 7 Ob 23/66
Entscheidungstext OGH 02.02.1966 7 Ob 23/66
- 6 Ob 59/68
Entscheidungstext OGH 28.02.1968 6 Ob 59/68
Beisatz: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (Unwiderruflicher Ausfolgungsauftrag des Käufers und widerruflicher Ausfolgungsauftrag des Vorkaufsberechtigten sind nicht gleichwertig). (T1)
Veröff: JBl 1969,277 = ImmZ 1969,150
- 4 Ob 548/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 548/75
Veröff: NZ 1977,54 = JBl 1976,428
- 5 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 568/79
Beisatz: Wirkliche Einlösung beim Kreditkauf. (T2)
Veröff: EvBl 1980/155 S 465 = JBl 1980,37
- 6 Ob 733/80
Vgl; Beisatz: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des
§ 1075 ABGB erblickt werden. (T3)
Veröff: SZ 53/177 = EvBl 1981/120 S 384
- 6 Ob 673/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 673/81
Beis wie T1 nur: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Die bereits fällige Käuferleistung muss der Vorkaufsberechtigte daher erbringen. Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem dann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T5)
Veröff: JBl 1983,203
- 4 Ob 607/81
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 607/81
Beis wie T2; Beisatz: Treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises bei einem bestimmten Rechtsanwalt. (T6)
- 3 Ob 598/82
Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. (T7)
Beis wie T5 nur: Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem kann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T8) Veröff: SZ 55/121
- 7 Ob 512/83
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 56/25
- 7 Ob 559/85
Beis wie T7; Beisatz: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. Zur gerichtlichen Hinterlegung ist der Berechtigte nicht verpflichtet. (T9) Veröff: SZ 58/93
- 3 Ob 554/88
Veröff: SZ 62/25
- 8 Ob 537/89
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 586/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 586/90
Auch; Beisatz: Der dem Erfordernis der wirksamen Einlösung zugrundeliegende Gedanke, den Verpflichteten nicht mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten zu belasten, muss auch im umgekehrten Fall eines aufschiebend bedingten Vorkaufsfalles gelten. (T10)
- 6 Ob 2015/96h
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2015/96h
Beis wie T4
- 1 Ob 330/98d
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/98d
Beisatz: Für die "wirkliche Einlösung" genügt nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muss die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen. (T11)
Beisatz: Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß § 5 Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen. (T12)
Veröff: SZ 71/153
- 3 Ob 107/00g
Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach
§ 1075 ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung. (T13)
- 5 Ob 306/04t
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11
- 6 Ob 9/07b
Beis wie T7
- 2 Ob 200/07m
Beis wie T4; Vgl Beis wie T11; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Eine wirksame Einlösung ist erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, dass er letztlich überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T14)
Beis wie T9 nur: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. (T15)
Beisatz: Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus. (T16)
Beisatz: Hier: Ausreichendes Zahlungsangebot durch fristgerechte Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder. (T17)
- 4 Ob 14/08z
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15
- 2 Ob 40/09k
Vgl; Beis wie T11
- 2 Ob 27/13d
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 27/13d
Vgl; Auch Beis wie T11
- 5 Ob 231/13a
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 231/13a
Beis wie T11
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zum Anspruch des „Dritten“. Mit Darstellung der Lehre. (T18)
- 5 Ob 51/19i
Beis wie T11
- 6 Ob 9/20x
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des
§ 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von
§ 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht. (T19)
- 5 Ob 52/21i
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 5 Ob 52/21i
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11
- 7 Ob 187/21g
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14