Norm
MSchG 1953 §23Rechtssatz
Es kommt nicht auf die Gesamtheit der Wortmarke und Bildmarke an, sondern begründet einen Eingriff in das MSchG, wenn ein in die Augen fallender und durch seinen Wortklang sich einprägender Bestandteil einer kombinierten Wortmarke und Bildmarke verwechslungsfähig und zur Herbeiführung einer Täuschung über das Erzeugnis geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0066743Dokumentnummer
JJR_19260503_OGH0002_0000OS00183_2600000_001