Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0010004Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018