RS OGH 1926/5/12 2Ob391/26, 7Ob675/90, 7Ob678/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1926
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Norm

JN §55

Rechtssatz

Bei der Vorschrift des § 55 JN kommt es darauf nicht an, ob die klagende Partei in der Lage wäre oder nicht, den gesamten noch unbefriedigten, gegen die beklagte Partei behaupteten Anspruch mittels Klage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 391/26
    Entscheidungstext OGH 12.05.1926 2 Ob 391/26
    Veröff: SZ 8/155
  • 7 Ob 675/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 675/90
    Vgl aber; Beisatz: Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist daher nur der überwiesene Teil, nicht aber gemäß § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung. (T1)
  • 7 Ob 678/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 678/90
    Vgl aber; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0046511

Dokumentnummer

JJR_19260512_OGH0002_0020OB00391_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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