Norm
JN §55Rechtssatz
Bei der Vorschrift des § 55 JN kommt es darauf nicht an, ob die klagende Partei in der Lage wäre oder nicht, den gesamten noch unbefriedigten, gegen die beklagte Partei behaupteten Anspruch mittels Klage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0046511Dokumentnummer
JJR_19260512_OGH0002_0020OB00391_2600000_001