Norm
AO §47Rechtssatz
Eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vereinbarung im Hinblick auf einen bevorstehenden gerichtlichen Ausgleich oder aus Anlass eines solchen getroffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0051928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010