Norm
VersVG §129Rechtssatz
(Zum VersVG 1917) Im Falle einer Posttransportversicherung tritt die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles an den Versicherer für den Versicherungsnehmer erst dann ein, sobald er erfahren hat, daß ein Schaden eingetreten sei, daß es nach den Versicherungsbedingungen den Versicherer zu einer Leistung verpflichtet (Haftung der Post). Ist im Versicherungsvertrage eine vom Zeitpunkte des "Schadenfalles" laufende, einjährige Klagefrist festgesetzt, anderseits aber die Fälligkeit des Versicherungsanspruches an die administrative Feststellung der Haftung der Post geknüpft, so kann der Lauf der Klagefrist nicht vor der Zustellung des betreffenden Erkenntnisses der Post an den Versicherungsnehmer beginnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0081007Dokumentnummer
JJR_19260602_OGH0002_0010OB00410_2600000_001