Norm
ABGB §424Rechtssatz
Die Sicherungsübereignung ist Dritten gegenüber außerhalb des Konkurses nur wirksam, wenn bei ihrer Begündung die nach bürgerlichem Rechte geltenden Voraussetzungen des Pfandrechtserwerbes eingehalten wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0012761Dokumentnummer
JJR_19260622_OGH0002_0030OB00452_2600000_001