Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht Gesellschafter sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0059900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018